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Als motivierende Faktoren, personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, fungieren juristische Vorgaben und ethische Gründe gleichermaßen.
So ist es eine gesetzliche Vorschrift, den „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen DatenDer Begriff der 'Verarbeitung' ist definiert als 'jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;' [BlnDSG §31 (2020) und EU-DSGVO Artikel 4 Nr. 2, 2016]. Die Verarbeitung bezeichnet also jegliche Form der Arbeit mit personenbezogenen Daten, von der Erhebung bis zur Löschung. Weiterlesen“ (DSGVO, 2016, p. 1) zu gewährleisten und ihr Wohlergehen, ihre Sicherheit und Freiheit nicht zu gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verordnung kann strafrechtliche Folgen haben (zum Beispiel können Forschungsteilnehmende gegen ihren Willen veröffentlichte Daten zur Anzeige bringen), weshalb eine Pseudonymisierung methodisch stets mitgedacht werden sollte.
Es sind außerdem Faktoren der Verantwortung und Loyalität Forschungsteilnehmenden gegenüber, die Forschende ethisch und moralisch verpflichten, personenbezogene Daten in Absprache mit ihren Informanten*innen verantwortungsvoll zu behandeln und zu schützen. Insbesondere sensible DatenEinen eigenen Teilbereich innerhalb der personenbezogenen Daten bilden die sog. besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Definition geht auf den EU-DSGVO Artikel 9 Abs. 1, 2016 zurück, der besagt, dass es sich hierbei um Angaben über: Weiterlesen zu Themen wie sexueller Orientierung, politischer Einstellung oder ethnischer Herkunft können je nach Forschungssituation und -kontext bei Veröffentlichung enorme (sicherheits-)politische Gefahren und Risiken für Teilnehmende darstellen und erfordern sorgfältige Pseudonymisierungsstrategien.
Dennoch sollte gegebenenfalls berücksichtigt werden, dass Forschungsteilnehmende explizit mit vollem Namen und Identitätsmerkmalen genannt werden wollen: „Ethnographers should also respect participants‘ wishes if the participants would like to be identified and/or credited“ (American Anthropological Association, 2004).
Die Motivation, personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder bewusst kenntlich zu belassen, muss im Forschungskontext und in Absprache mit den Teilnehmenden ausgehandelt werden und in einer schriftlichen (oder mündlichen) informierten EinwilligungInformierte Einwilligung (informed consent) meint die Zustimmung der Forschungsteilnehmenden zur Teilnahme an einem Forschungsvorhaben auf der Basis umfangreicher und verständlicher Informationen. Die Ausgestaltung einer informierten Einwilligung muss dabei sowohl ethische Grundsätze und datenschutzrechtliche Anforderungen gleichermaßen adressieren. Weiterlesen (vgl. Artikel zur informierten Einwilligung) festgehalten werden.
